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1. Buchhaltung und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Als Buchhaltung bezeichnet man die Führung der Geschäftsbücher d. h. Erfassung, Vorbereitung und Auswertung der Geschäftsvorfälle in einem Unternehmen. Jede Buchhaltung muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (kurz GoB genannt) erstellt und erfasst werden. Die wichtigsten GoB sind: 

 Die Buchhaltung muss übersichtlich und klar sein. 

 Geschäftsvorfälle sollen laufend, vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet
  aufgezeichnet werden. 

 Ohne Beleg darf keine Buchung erfolgen. 

 Die Aufbewahrungspflichten für alle Buchhaltungsunterlagen, auch elektronische Datensicherungen,   müssen eingehalten werden und beträgt 10 Jahre. 

 Kontierung auf den Belegen darf nicht unkenntlich gemacht werden.

2. Formen für die Ermittlung des Gewinns

 Einnahmen - Überschuss Rechnung 

 Betriebsvermögensvergleich 

Die Einnahmen - Überschuss Rechnung
für Kleinunternehmen und Freiberufler ist eine Gegenüberstellung aller Einnahmen und aller Ausgaben. Daraus ergibt sich der Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Die Einnahmen und Ausgaben wirken sich auf den Gewinn oder Verlust nach Zufluß- Abflußprinzip aus. 

Betriebsvermögensvergleich
für alle im Handelsregister eingetragene Betriebe, deren Umsatz 500.000,- Euro oder Gewinn 30.000,- Euro oder Betriebsvermögen 62.500,- Euro übersteigt. Setzt sich aus Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zusammen. Die Geschäftsvorfälle wirken sich im laufenden Geschäftsjahr gewinnmindernd oder –erhöhend aus. Entgeltfluß ist dabei unwichtig.

3. Tipps für die Rechnungsstellung:

 Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmens und des Unternehmens, das die   Leistung erhält. 

 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens. 

 Ausstellungsdatum. 

 Fortlaufende Nummer, die zur Identifikation der Rechnung vom Rechnungssteller nur einmal
  vergeben wurde. 

 Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung. 

 Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. 

 Nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeteilte Entgelt sowie im Voraus vereinbarte   Minderung, sofern diese nicht schon im Entgelt berücksichtigt ist.     

 Anzuwendenden Steuersatz und das auf den Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Falle einer   Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.


 
 
 
 
 
 
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